Wohnungsgrundbuch

Wohnungsgrundbuch
öffentliches, bei dem  Grundbuchamt geführtes Register, in das  Wohnungseigentum eingetragen wird, um alle bestehenden Rechte an Eigentumswohnungen zu offenbaren. Für jeden Miteigentumsanteil das Sondereigentum und als Beschränkung die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte eingetragen (§ 7 I WEG). Anlegen und Führen des W., das auch elektronisch geführt werden kann, regelt die Wohnungsgrundbuchführung vom 24.1.1995 (BGBl I 134).

Lexikon der Economics. 2013.

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